Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 7
Mahnung und Beitreibung
(1) Rückständige Gebühren werden zweimal mit angemessener Fristsetzung angemahnt.
(2) Für die zweite Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 15,00 € erhoben.
(3) Kommt der/die Gebührenschuldner/in seiner Pflicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieser Gebührenordnung nicht rechtzeitig vor der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung trotz Mahnung nach, wird er/sie unter Vorbehalt der Zahlung zugelassen, darf aber an der anstehenden Prüfung nicht teilnehmen. Im Übrigen werden alle angefallenen Gebühren, die nicht innerhalb eines Monats nach der zweiten Mahnung gezahlt werden, nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen beigetrieben.
GV. NRW. S. 227, in Kraft getreten am 14. April 2010. |