Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 8
Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Münster, den 28. Januar 2010

Dieter  G e b h a r d
Vorsitzender
der Landschaftsversammlung

Dr. Wolfgang  K i r s c h
Schriftführer
der Landschaftsversammlung

Die vorstehende Gebührenordnung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 18. März 2010

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Dr. Wolfgang  K i r s c h

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 227, in Kraft getreten am 14. April 2010.