Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 3
Gebühren
(1) Im Verfahren der Anerkennung wird
1. für die Abnahme der Prüfung eine Gebühr in Höhe von 175,00 €
2. für die Wiederholungsprüfung (§ 24 Prüfungsordnung) eine weitere Gebühr in Höhe von 175,00 € und
3. für die Entscheidung über einen Widerspruch bei teilweiser Stattgabe eine Gebühr in Höhe von 5,00 € und bei Zurückweisung eine Gebühr von 15 € erhoben.
(2) Wurde der/die Prüfungsteilnehmer/in gemäß § 10 Prüfungsverordnung von der Prüfung befreit, entsteht für die Ausfertigung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 3 Prüfungsordnung) eine Gebühr in Höhe von 50,00 €.
(3) Für die Ausstellung einer Zweitausfertigung der in § 22 Prüfungsordnung bezeichneten Urkunden wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.
GV. NRW. 2010 S. 228, ber. S. 262, in Kraft getreten am 14. April 2010. |
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