Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 6
Stundung der Gebühren
Die Gebühr kann nicht erlassen werden. Auf schriftlichen Antrag des/der Gebührenpflichtigen kann zur Abwendung unbilliger Härten die Gebühr nach pflichtgemäßem Ermessen des zuständigen Landschaftsverbandes gestundet werden.
GV. NRW. 2010 S. 228, ber. S. 262, in Kraft getreten am 14. April 2010. |
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