Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

8 / 8 

§ 8
Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Köln, den 18. März 2010

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr.  W i l h e l m

 

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

Harry K.  V o i g t s b e r g e r

 

Die vorstehende Gebührenordnung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

 

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Köln, den 18. März 2010

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

Harry K.  V o i g t s b e r g e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2010 S. 228, ber. S. 262, in Kraft getreten am 14. April 2010.