Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 942), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

 

§ 3
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle gibt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 auf der Internetseite

www.justiz.nrw.de

bekannt:

1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten.

2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach ihrer Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind. Dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT entsprechen.

3. die nach ihrer Prüfung den in § 2 Absatz 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte oder Staatsanwaltschaften geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 2 Absatz 4 Nummer 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien.

4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts oder der Staatsanwaltschaft und die Weiterverarbeitung durch sie zu gewährleisten.

5. Angaben zu geeigneten Datenträgern im Fall des § 4 Absatz 1 sowie Angaben zu Dokumentenzahlen und Volumengrenzen im Fall des § 4 Absatz 2.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 257, in Kraft getreten am 29. April 2010; geändert durch Artikel 7 des Verordnung vom 7. September 2017 (GV. NRW. S. 777), in Kraft getreten am 28. September 2017 .

Aufgehoben durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 942), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Fn 2

§ 2 Absatz 3 geändert durch Artikel 7 des Verordnung vom 7. September 2017 (GV. NRW. S. 777), in Kraft getreten am 28. September 2017.