Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 942), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

 

§ 4
Ersatzeinreichung

(1) Ist eine Übermittlung an die elektronische Poststelle (§ 2) nicht möglich, so kann die Einreichung abweichend von § 2 Absätze 1 und 2 auf einem Datenträger nach § 3 Nummer 5 bei dem Gericht erfolgen. Die Unmöglichkeit der Übermittlung ist darzulegen.

(2) Soweit Einreichungen die in § 3 Nummer 5 angegebene Dokumentenanzahl oder Volumengrenze überschreiten, können diese gemäß der Einreichung nach Absatz 1 übermittelt werden.

(3) Die Bearbeitungsvoraussetzungen gemäß § 3 sind auch in den Fällen der Absätze 1 und 2 einzuhalten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang betreffen.

(4) Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle (§ 2) und gemäß Absatz 1 nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 257, in Kraft getreten am 29. April 2010; geändert durch Artikel 7 des Verordnung vom 7. September 2017 (GV. NRW. S. 777), in Kraft getreten am 28. September 2017 .

Aufgehoben durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 942), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Fn 2

§ 2 Absatz 3 geändert durch Artikel 7 des Verordnung vom 7. September 2017 (GV. NRW. S. 777), in Kraft getreten am 28. September 2017.