Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Abrufverfahren

Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufs von Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch, insbesondere die Erteilung von Genehmigungen, der Abschluss von Vereinbarungen sowie die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren, werden dem Amtsgericht Hagen zugewiesen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 259, in Kraft getreten am 15. April 2010.