Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

5 / 9

§ 5
Amtliche Ausdrucke

Anstelle der Siegelung kann in dem Vordruck maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels mit der Umschrift „Nordrhein-Westfalen Amtsgericht“ eingedruckt sein oder aufgedruckt werden. Der Abdruck des Dienstsiegels enthält keine fortlaufende Nummer. Wird der amtliche Ausdruck bei dem Landesbetrieb IT. NRW hergestellt, so trägt er den Vermerk "beglaubigt" mit dem Namen der Person, die bei dem Landesbetrieb IT. NRW die ordnungsgemäße drucktechnische Herstellung des Ausdrucks allgemein zu überwachen hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 259, in Kraft getreten am 15. April 2010.