Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 742), in Kraft getreten am 21. November 2015.

 

§ 2
Anerkennung

(1) Berufsqualifikationsnachweise nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG oder diesen gleichgestellte Ausbildungsnachweise nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst dieses Staates zu eröffnen oder gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG diesbezüglich erworbene Rechte verleihen, sind auf Antrag als Befähigung für die Laufbahn, die der Fachrichtung der Qualifikationsnachweise entspricht, anzuerkennen, wenn

1. sie in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,

2. sie bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Antragstellers den Voraussetzungen des Absatzes 2 entspricht,

3. sie im Vergleich zu der in Nordrhein-Westfalen als Befähigungsvoraussetzung für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit nach § 4 aufweisen,

4. der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates im Sinne dieser Verordnung hat und

5. der Antragsteller nicht wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, wegen Straftaten oder sonstiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnis ungeeignet ist.

Einem Qualifikationsnachweis nach Satz 1 ist ebenfalls jeder in einem Drittland ausgestellte Qualifikationsnachweis gleichgestellt, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates besitzt, der diesen Qualifikationsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.

(2) Für die Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes bedarf es mindestens eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG. Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes bedarf es mindestens eines Diploms gemäß Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG und für die Laufbahnen des höheren Dienstes bedarf es mindestens eines Diploms gemäß Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG. Für die vorgenannten Sätze ist jeweils Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG berücksichtigt.

(3) Hat der Antragsteller in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf vollzeitlich ausgeübt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Bestätigen die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung gemäß eines Qualifikationsniveaus des Artikels 11 Buchstaben b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, ist der Nachweis einer Berufserfahrung gemäß Satz 1 nicht erforderlich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2010 S. 285, in Kraft getreten am 22. Mai 2010.
Aufgehoben durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 742), in Kraft getreten am 21. November 2015.