Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 742), in Kraft getreten am 21. November 2015.

 

§ 3
Antrag

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle seines Geschäftsbereiches zu richten (zuständige Behörde). Das zuständige Ministerium kann Aufgaben und Befugnisse, die in dieser Verordnung geregelt sind, ganz oder teilweise auf die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts übertragen. § 4 Absatz 4 Satz 2 der Laufbahnverordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,

2. Berufsqualifikationsnachweise,

3. Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

4. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Antragstellers in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,

5. Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus denen hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Berufsqualifikationsnachweise berechtigen,

6. Bescheinigungen über die bisherige Berufserfahrung,

7. eine Erklärung, dass die Anerkennung weder gleichzeitig bei einer anderen Behörde beantragt noch zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist,

8. Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen.

(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von dem Antragssteller stammen, in deutscher Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2010 S. 285, in Kraft getreten am 22. Mai 2010.
Aufgehoben durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 742), in Kraft getreten am 21. November 2015.