Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 742), in Kraft getreten am 21. November 2015.

 

§ 4
Bewertung der Berufsqualifikationen

(1) Die zuständige Behörde prüft, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise mit einer Befähigung für eine Laufbahn vergleichbar sind. Sie ordnet sie einer Laufbahn zu und stellt fest, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ein inhaltliches oder zeitliches Defizit aufweisen. Dabei ist auch zu prüfen, inwieweit ein Defizit durch die während einer Berufstätigkeit, die im Anschluss an den Erwerb der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ausgeübt wurde, erworbenen Kenntnisse ausgeglichen wird. Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden.

(2) Ein zeitliches Defizit liegt vor, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geforderten Ausbildungsdauer liegt.

(3) Ein inhaltliches Defizit liegt vor, wenn

1. die bisherige Ausbildung und der dazu gehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fächer beziehen, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die in Nordrhein-Westfalen vorgeschrieben sind, oder

2. die Laufbahnbefähigung die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Mitgliedstaat des Antragstellers und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschrieben wird und sie sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten Dauer aufweist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2010 S. 285, in Kraft getreten am 22. Mai 2010.
Aufgehoben durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 742), in Kraft getreten am 21. November 2015.