Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 742), in Kraft getreten am 21. November 2015.

 

§ 5
Verfahren

(1) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang des Antrages und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie fordert ihn auf, die gegebenenfalls noch fehlenden Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vorzulegen. Kann die Frist aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, ist sie auf Antrag zu verlängern.

(2) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen schriftlich zu entscheiden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden. Soweit Defizite nach § 4 festgestellt worden sind, ist der Antragsteller auch über die möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 6 schriftlich zu unterrichten und auf sein Wahlrecht nach § 6 Absatz 1 schriftlich hinzuweisen. Die zuständige Behörde kann den Antragsteller auffordern, sein Wahlrecht innerhalb einer Frist von einem Monat auszuüben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Soweit ein Defizit nicht besteht, wird mit der Entscheidung nach Absatz 2 zugleich auch die Befähigung für die betreffende Laufbahn anerkannt. Soweit ein Defizit erst noch auszugleichen ist, erfolgt die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach erfolgreichem Abschluss der Ausgleichsmaßnahme.

(4) Im Falle einer Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist in der schriftlichen Mitteilung darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2010 S. 285, in Kraft getreten am 22. Mai 2010.
Aufgehoben durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 742), in Kraft getreten am 21. November 2015.