Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 742), in Kraft getreten am 21. November 2015.

 

§ 6
Ausgleichsmaßnahmen

(1) Wird ein Defizit festgestellt, kann die zuständige Behörde vom Antragsteller verlangen, dass er nach eigener Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.

(2) Auf Ausgleichsmaßnahmen ist zu verzichten, wenn die Berufsqualifikation des Antragsstellers die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist eine Berufsqualifikation für Laufbahnen, deren Aufgabenausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und bei denen Beratung oder Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, nur anzuerkennen, wenn mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt wurde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2010 S. 285, in Kraft getreten am 22. Mai 2010.
Aufgehoben durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 742), in Kraft getreten am 21. November 2015.