Historische SGV. NRW.

7 / 13

Aufgehoben durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 742), in Kraft getreten am 21. November 2015.

 

§ 7
Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn wahrzunehmen, beurteilt werden. Sie ist in deutscher Sprache abzulegen. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragssteller bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt.

(2) Die zuständige Behörde vergleicht die für die Laufbahnbefähigung für unverzichtbar angesehenen Fächer mit den Berufsqualifikationen und Berufserfahrungen des Antragstellers und legt abhängig von den Defiziten den Inhalt und Umfang der Prüfung fest, insbesondere die Prüfungsgebiete.

(3) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst gelten die in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen genannten Prüfungsgebiete als für diese Laufbahnen notwendige Sachgebiete. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung sind die Prüfungsgebiete auf Grund eines Vergleichs mit den dem Qualifikationserwerb zugrundeliegenden Prüfungsgebieten der Abschlüsse festzulegen. Das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium bestimmt die zuständige Stelle für die Abnahme der Prüfung.

(4) Die Eignungsprüfung wird durch eine unabhängige Prüfungskommission durchgeführt. Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Sie ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. Näheres bestimmt das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium. Der Antragssteller kann nach Zulassung nur aus wichtigem Grund von der Eignungsprüfung zurücktreten, andernfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.

(5) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:

1. Zeit und Ort der mündlichen Eignungsprüfung,

2. die Zusammensetzung der Prüfungskommission,

3. die Namen der Prüfungsteilnehmer,

4. die Prüfungsgebiete und die daraus entnommenen Prüfungsthemen,

5. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,

6. die Bewertung der mündlichen Prüfung,

7. das abschließende Prüfungsergebnis und

8. besondere Vorkommnisse.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.

(6) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, entscheidet die Prüfungskommission. Abweichendes kann das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium regeln.

(7) Zur Bewertung der Eignungsprüfung wird die Notenskala des § 15 Absatz 5 Laufbahnverordnung herangezogen. Wird das Gesamtergebnis der Prüfung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Im Falle des Nichtbestehens kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden. Der Vorsitzende gibt dem Antragsteller im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2010 S. 285, in Kraft getreten am 22. Mai 2010.
Aufgehoben durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 742), in Kraft getreten am 21. November 2015.