Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Nutzungsarten

(1) Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch die persönliche Einsichtnahme im verwahrenden Archiv.

(2) Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 unter fachlichen Gesichtspunkten folgende Nutzungsarten zulassen:

1. schriftliche Anfragen,

2. Anforderung von Vervielfältigungen von Archivgut,

3. Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme an einem anderen Ort und

4. Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 376, in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Obsolet durch Fristablauf.