Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Nutzung von Archivgut, Vervielfältigungen
 und Findmitteln

(1) Die Nutzung richtet sich nach den §§ 6 und 7 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen.

(2) Anträge nach § 7 Absatz 6 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen sind mit genauer Bezeichnung des Themas der Arbeit, detaillierter Angabe des in Frage kommenden Archivguts und ausführlicher Begründung schriftlich an die zuständige Abteilung des Landesarchivs zu richten. Von der antragstellenden Person können Empfehlungen angefordert werden, die geeignet sind, den Antrag zu begründen.

(3) Für den Umgang mit Verschlusssachen (VS) gilt die VS-Anweisung des Landes Nordrhein-Westfalen (VSA) vom 9. April 2001, zuletzt geändert am 13. Juni 2004. Darüber hinaus dürfen im Landesarchiv archivierte Verschlusssachen nur mit Zustimmung der abliefernden Stelle Dritten zugänglich gemacht werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 376, in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Obsolet durch Fristablauf.