Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 8
Schriftliche Auskünfte

(1) Bei schriftlichen Anfragen sind Zweck und Gegenstand der Anfrage genau anzugeben.

(2) Die schriftlichen Auskünfte des Landesarchivs beschränken sich in der Regel auf Hinweise auf einschlägige Findmittel und Bestände.

(3) Ein Anspruch auf Auskünfte, die eine beträchtliche Arbeitszeit erfordern, oder auf Beantwortung von wiederholten Anfragen besteht nicht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 376, in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Obsolet durch Fristablauf.