Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 11
Vervielfältigungen

(1) Zur Nutzung außerhalb des Landesarchivs können nutzende Personen auf Antrag und auf eigene Kosten Vervielfältigungen von uneingeschränkt für die Nutzung freigegebenen Archivalien in den Werkstätten des Landesarchivs anfertigen lassen.

(2) Ein Anspruch auf Herstellung von Vervielfältigungen besteht nicht. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Durchführung größerer Aufträge zu Lasten anderer Nutzer oder des Dienstbetriebes im Landesarchiv.

(3) Die Genehmigung für die Anfertigung einer Vervielfältigung in den Werkstätten des Landesarchivs kann versagt werden, wenn

1. Überformate entstehen,

2. das Interesse anderer nutzenden Personen oder

3. der Dienstbetrieb im Landesarchiv beeinträchtigt ist.

(4) Reproduktionen dürfen nur hergestellt werden, wenn dies ohne Beschädigung der Archivalien möglich ist. Über das Reproduktionsverfahren, die Zielformate und den Versendungsweg entscheidet das Landesarchiv. Selbstanfertigung ist nicht gestattet.

(5) Bei Akten und Bänden hat sich die Vervielfältigung in der Regel auf Teile solcher Archiveinheiten zu beschränken.

(6) Ausgehändigte Vervielfältigungen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Landesarchivs, nur zum angegebenen Zweck und nur unter Angabe des Aufbewahrungsortes des Originals und der Archivsignatur des Originals sowie unter Hinweis auf die dem Landesarchiv zustehenden Veröffentlichungs- und Vervielfältigungsrechte vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Gleiches gilt auch für die Verwendung von Vervielfältigungen zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken.

Vierter Teil
Gebühren und Auslagen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 376, in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

Obsolet durch Fristablauf.