Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Gemeinsame Geschäftsstelle,
Beauftragter für den Haushalt

(1) Die Organe nach § 35 Absatz 2 RStV und die ALM haben eine Gemeinsame Geschäftsstelle mit Sitz in Berlin. Sie organisiert und koordiniert die Arbeit der Organe. Ihr können weitere Aufgaben durch die ALM zugewiesen werden. Das Nähere regelt das ALM-Statut sowie der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan der Gemeinsamen Geschäftsstelle.

(2) Die Gemeinsame Geschäftsstelle ist buchführende Stelle der Organe nach § 35 Absatz 2 RStV und der ALM. Die/der nach § 6 Absatz 2 des ALM-Statutes gewählte Direktor/in ist Beauftragte/r für den Haushalt (BfH) und wird in dieser Funktion durch die Gemeinsame Geschäftsstelle unterstützt. Der BfH kann sich mit Zustimmung der ALM der Zuarbeit Dritter bedienen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 413.