Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Gesamtwirtschaftsplan, Wirtschaftspläne

(1) Die von den Organen aufgestellten Wirtschaftspläne werden von der ALM über die Gemeinsame Geschäftsstelle gemeinsam mit den sonstigen Gemeinschaftskosten in einem Gesamtwirtschaftsplan zusammengefasst.

(2) Der Gesamtwirtschaftsplan und die Wirtschaftspläne müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(3) Die Wirtschaftspläne enthalten den notwendigen Aufwand für das darauffolgende Rechnungsjahr. Rechnungsjahr der Wirtschaftspläne der Organe und des Gesamtwirtschaftsplanes ist das Kalenderjahr. Der notwendige Aufwand umfasst die sachlich und personell erforderlichen Mittel der Organe und der Gemeinsamen Geschäftsstelle und die sonstigen Gemeinschaftskosten.

(4) Für Aufstellung und Vollzug des Gesamtwirtschaftsplanes und der Wirtschaftspläne gilt das Haushaltsrecht des Landes Berlin entsprechend. Durch die Wirtschaftspläne der Organe werden Ansprüche und Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(5) Als Einnahmen sind in den Wirtschaftsplänen Zuführungen durch die Landesmedienanstalten vorzusehen. Einnahmen aus Mitfinanzierung von Projekten bleiben unberührt.

(6) Der BfH hat darauf hinzuwirken, dass die Wirtschaftspläne spätestens bis zum 15. September eines Jahres vorliegen. Die ALM beschließt über die Höhe des notwendigen Aufwands. Sie setzt die Wirtschaftspläne in einem Gesamtwirtschaftsplan in Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 413.