Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Zuführungen

(1) Zur Deckung des notwendigen Aufwands der Organe leisten die zuständigen Landesmedienanstalten Zahlungen aus ihrem Anteil nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in Höhe von 75 vom Hundert der nach § 2 Absatz 3 der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks festgelegten Gebühren an die buchführende Stelle (Zuführungen). Der um die Zuführungen nach Satz 1 geminderte notwendige Aufwand der Organe wird durch Leistungen aller Landesmedienanstalten an die buchführende Stelle gedeckt. Die Höhe der Zuführungen nach Satz 2 bemisst sich nach dem gemäß ALM-Statut jährlich festzulegenden Finanzierungsschlüssel.

(2) Soweit Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 den notwendigen Aufwand der Organe für das laufende Rechnungsjahr übersteigen, sind sie zur Deckung des im Folgejahr notwendigen Aufwands der Organe zu übertragen. Soweit Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 den notwendigen Aufwand der Organe für das laufende Rechnungsjahr übersteigen, sind sie nach Feststellung des Jahresabschlusses im Verhältnis des für das betreffende Geschäftsjahr beschlossenen Finanzierungsschlüssels an die Landesmedienanstalten zurückzuführen. Zinserträge können auch zur Deckung des notwendigen Aufwands im Folgejahr verwendet werden.

(3) Die Beträge für den regelmäßigen notwendigen Aufwand der Organe werden den Landesmedienanstalten von der buchführenden Stelle mitgeteilt und von den Landesmedienanstalten innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Mitteilung geleistet. Im Übrigen erfolgen die Zuführungen nach Bedarf. Die buchführende Stelle ist berechtigt, von den Landesmedienanstalten Abschlagszahlungen zu fordern, soweit der Kassenstand den Betrag von € 100 000 unterschreitet.

(4) Zum 1. Oktober des Rechnungsjahres teilt die Gemeinsame Geschäftsstelle den Landesmedienanstalten die voraussichtlich im Rechnungsjahr noch erforderlichen Zuführungen mit. Zum 1. Dezember des Rechnungsjahres ruft sie die dann voraussichtlich noch erforderlichen Zuführungen ab.

(5) Nachbewilligungen sind nur zulässig, wenn für die beabsichtigte Mehrausgabe Deckung durch entsprechende Minderausgaben innerhalb der Wirtschaftspläne der Organe möglich ist. Sie sind von dem/der BfH gegenzuzeichnen.

(6) Für sonstige Gemeinschaftskosten wird entsprechend verfahren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 413.