Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Vollzug des Gesamtwirtschaftsplanes
und der Wirtschaftspläne

(1) Die ALM stattet mit den ihr von den Landesmedienanstalten zur Verfügung gestellten Mitteln die Organe mit den gemäß ihren Wirtschaftsplänen erforderlichen Mitteln aus und erfüllt die sonstigen Gemeinschaftskosten. Die Bewirtschaftung der Mittel obliegt der Gemeinsamen Geschäftsstelle.

(2) Die buchführende Stelle hat für den notwendigen Aufwand der Organe und die Zuführungen für jedes Organ gesondert eine Haushalts- und Buchführung zu gewährleisten.

(3) Dem Vorsitzenden der ALM, der/dem BfH oder den jeweils von ihnen beauftragten Personen hat die buchführende Stelle jederzeit Einsicht in die Haushalts- und Buchführung zu gewähren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 413.