Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5a
Rechtsgeschäfte

(1) Die ALM wird gemäß § 5 Absatz 1 des ALM-Statutes durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in der geschäftsführenden Mitgliedsanstalt vertreten (Vorsitzende/r).

(2) Die Vorsitzenden der Organe sind im Rahmen der jeweiligen Wirtschaftspläne ermächtigt, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen. Sie bedürfen für Rechtsgeschäfte mit einem Volumen von bis zu € 25 000 der Zustimmung des BfH, über € 25 000 zusätzlich eines Beschlusses des jeweiligen Organs. Satz 1 und 2 gelten im Rahmen der sonstigen Gemeinschaftskosten mit Ausnahme der Zustimmung des BfH für den Vorsitzenden nach Absatz 1 entsprechend.

(3) Der/die Vorsitzende nach Absatz 1 und 2 können dem/der Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle und Dritten allgemein oder im Einzelfall schriftliche Untervollmacht erteilen. Im Übrigen kann der/die Leiter/in Rechtsgeschäfte bis zu € 10 000 tätigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 413.