Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

8 / 9

§ 7
Beschäftigte

(1) Arbeitsverträge mit den Beschäftigten der Gemeinsamen Geschäftsstelle werden vom ALM-Vorsitz im Namen und auf Rechnung der ALM geschlossen. Der ALM-Vorsitz kann den BfH insoweit ermächtigen. Die Besetzung von Personalstellen ist nur zulässig im Rahmen des Stellenplanes, der Teil des jeweiligen Wirtschaftsplanes ist. Dem Gesamtwirtschaftsplan ist eine vollständige Stellenübersicht beizufügen.

(2) Die Rechts- und Arbeitsverhältnisse sind dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge zugrunde zu legen. Im Übrigen gelten die arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin. Außertarifliche Eingruppierungen sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Abordnungen von Landesmedienanstalten in die Gemeinsame Geschäftsstelle sind im Rahmen der Stellenpläne zulässig.

(3) Die Dienstaufsicht über die/den Leiter/in und die Beschäftigten der Gemeinsamen Geschäftsstelle und der Außenstellen i. S. d. § 8 Absatz 3 übt der ALM-Vorsitzende aus. Er kann die Dienstaufsicht auf den BfH übertragen.

(4) Der/die Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle unterliegt im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten den fachlichen Weisungen des ALM-Vorsitzenden und der Vorsitzenden der Organe nach § 35 Absatz 2 RStV. Er/sie übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstelle aus und ist im Rahmen des inneren Dienstbetriebes im Verhältnis zu den Beschäftigten der Gemeinsamen Geschäftsstelle verantwortlich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 413.