Historische SGV. NRW.
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§ 1
Personalaufwand
(1) Der Personalaufwand für eine Planstelle (Vollzeitäquivalent) eines
übergeleiteten Beamten nach § 23 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur
Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen umfasst sämtliche Leistungen des Dienstherrn im Rahmen der
darüber erlassenen besonderen Bestimmungen mit Ausnahme der erworbenen
Versorgungsanwartschaften und der Versorgungsleistungen. Zu den Leistungen
gehören insbesondere die Besoldung im Rahmen der besoldungsrechtlichen
Bestimmungen sowie Beihilfeleistungen, Trennungs- und Aufwandsentschädigungen im
Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen.
(2) Der Personalaufwand für eine Stelle (Vollzeitäquivalent) eines
gestellten Tarifbeschäftigten nach § 23 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur
Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen umfasst insbesondere das Entgelt sowie die sonstigen
Entgeltbestandteile, Sonderzahlungen, das Entgelt im Krankheitsfall und die
besonderen Zahlungen nach dem TV-L, TVÜ - Länder, nach ergänzenden
Tarifverträgen sowie die Beihilfeleistungen, Trennungs- und
Aufwandsentschädigungen.
(3) Der Personalaufwand für ein Vollzeitäquivalent nach § 23 Absatz 7 des
Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Nachersatzes umfasst die
Leistungen nach den Absätzen 1 und 2.
GV. NRW. S. 415, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010; GV. NRW. S. 415; geändert durch VO vom 27. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 549), in Kraft getreten am 11. November 2010. Außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2010. § 3 Absatz 1 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2011 außer Kraft. |
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