Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2010. § 3 Absatz 1 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2011 außer Kraft.

 

§ 2
Berechnung des finanziellen Ausgleichs
für die einzelnen kommunalen Körperschaften
 für das Jahr 2010

(1) Der finanzielle Ausgleich wird auf der Basis der Ist-Besetzung (vorhandener Personalbestand – Beamte und Tarifbeschäftigte) des einzelnen Aufgabenträgers gewährt; maximal ist die nach Absatz 2 für das jeweilige Jahr ermittelte ausgleichsfähige Stellenbesetzung zu Grunde zu legen.

(2) Die nach dem Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Jahr 2010 entfallende Einsparverpflichtung sowie die im Jahr 2010 ausgleichsfähige Stellenbesetzung ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3 dieser Verordnung. Für den Aufgabenbereich des Bergmannversorgungsscheins besteht keine Einsparverpflichtung. Der Einsparbetrag wird für jedes der Aufgabengebiete und jeden Aufgabenträger ermittelt, sofern der vorhandene Personalbestand in einem oder mehreren Aufgabenbereichen oberhalb der im Jahr 2010 ausgleichsfähigen Stellenbesetzung liegt. Er wird wie folgt berechnet: Zunächst ist der finanzielle Ausgleich auf der Grundlage des vorhandenen Personalbestands zu errechnen. Der Stellenanteil, der die ausgleichsfähige Stellenbesetzung für das Jahr 2010 übersteigt, wird ermittelt und mit den durchschnittlichen Jahreskosten je Vollzeitäquivalent für das Jahr 2008 multipliziert. Ergebnis ist der zu erbringende Einsparbetrag. Er wird von dem zunächst auf der Grundlage des vorhandenen Personalbestands errechneten finanziellen Ausgleich subtrahiert. Zur Errechnung der durchschnittlichen Jahreskosten für das Jahr 2008 wird der vorhandene Personalbestand zum 01.01.2008 und der hieraus resultierende Belastungsausgleich unter Ausschluss des Zuschlages nach § 23 Absatz 4 des Gesetzes zu Grunde gelegt.

(3) Bei Inanspruchnahme oder Beendigung von Elternzeit, Beurlaubung, Sonderurlaub sowie Veränderung der individuellen Arbeitszeit wird die Anzahl der Ist-Besetzung nach Absatz 1 entsprechend angepasst. Gleiches gilt bei Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit. Für übergeleitete Beamtinnen/Beamte ist höchstens die zum 01.01.2008 tatsächlich bestehende individuelle Arbeitszeit maßgeblich, es sei denn, ein Rechtsanspruch auf Vollzeitbeschäftigung ist zu erfüllen. Eine Erstattung über die maßgebliche Obergrenze hinaus ist bei Stundenaufstockungen unterhalb von Vollzeitbeschäftigung nicht möglich.

(4) Das für Soziales zuständige Ministerium kann im Einzelfall einen finanziellen Ausgleich gewähren, wenn in einem erheblichen Umfang übergeleitete bzw. gestellte Beschäftigte längerfristig ausfallen (z.B. Sonderurlaub, Elternzeit, Langzeiterkrankung).

(5) Die Jahreskostenpauschale wird jährlich in vier Raten zur Mitte jedes Quartals für das laufende Quartal ausgezahlt. Eine Anpassung erfolgt jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres. Abweichungen aus dem vorherigen Abrechnungszeitraum werden mit der nächsten Quartalszahlung verrechnet oder ausgeglichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 415, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010; GV. NRW. S. 415; geändert durch VO vom 27. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 549), in Kraft getreten am 11. November 2010.

Außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2010. § 3 Absatz 1 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2011 außer Kraft.

Fn 2

§ 4 neu eingefügt und § 4 (alt) umbenannt in § 5 (neu) sowie Anlage 4 angefügt durch VO vom 27. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 549), in Kraft getreten am 11. November 2010.