Historische SGV. NRW.
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§ 2
Berechnung des finanziellen Ausgleichs
für die einzelnen kommunalen Körperschaften
für das Jahr 2010
(1) Der finanzielle Ausgleich wird auf der Basis der Ist-Besetzung
(vorhandener Personalbestand – Beamte und Tarifbeschäftigte) des einzelnen
Aufgabenträgers gewährt; maximal ist die nach Absatz 2 für das jeweilige Jahr
ermittelte ausgleichsfähige Stellenbesetzung zu Grunde zu legen.
(2) Die nach dem Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die
allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Jahr 2010
entfallende Einsparverpflichtung sowie die im Jahr 2010 ausgleichsfähige
Stellenbesetzung ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3 dieser Verordnung. Für
den Aufgabenbereich des Bergmannversorgungsscheins besteht keine
Einsparverpflichtung. Der Einsparbetrag wird für jedes der Aufgabengebiete und
jeden Aufgabenträger ermittelt, sofern der vorhandene Personalbestand in einem
oder mehreren Aufgabenbereichen oberhalb der im Jahr 2010 ausgleichsfähigen
Stellenbesetzung liegt. Er wird wie folgt berechnet: Zunächst ist der
finanzielle Ausgleich auf der Grundlage des vorhandenen Personalbestands zu
errechnen. Der Stellenanteil, der die ausgleichsfähige Stellenbesetzung für das
Jahr 2010 übersteigt, wird ermittelt und mit den durchschnittlichen
Jahreskosten je Vollzeitäquivalent für das Jahr 2008 multipliziert. Ergebnis
ist der zu erbringende Einsparbetrag. Er wird von dem zunächst auf der
Grundlage des vorhandenen Personalbestands errechneten finanziellen Ausgleich
subtrahiert. Zur Errechnung der durchschnittlichen Jahreskosten für das Jahr
2008 wird der vorhandene Personalbestand zum 01.01.2008 und der hieraus
resultierende Belastungsausgleich unter Ausschluss des Zuschlages nach § 23 Absatz
4 des Gesetzes zu Grunde gelegt.
(3) Bei Inanspruchnahme oder Beendigung von Elternzeit, Beurlaubung,
Sonderurlaub sowie Veränderung der individuellen Arbeitszeit wird die Anzahl
der Ist-Besetzung nach Absatz 1 entsprechend angepasst. Gleiches gilt bei
Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit. Für übergeleitete
Beamtinnen/Beamte ist höchstens die zum 01.01.2008 tatsächlich bestehende
individuelle Arbeitszeit maßgeblich, es sei denn, ein Rechtsanspruch auf
Vollzeitbeschäftigung ist zu erfüllen. Eine Erstattung über die maßgebliche
Obergrenze hinaus ist bei Stundenaufstockungen unterhalb von
Vollzeitbeschäftigung nicht möglich.
(4) Das für Soziales zuständige Ministerium kann im Einzelfall einen
finanziellen Ausgleich gewähren, wenn in einem erheblichen Umfang übergeleitete
bzw. gestellte Beschäftigte längerfristig ausfallen (z.B. Sonderurlaub,
Elternzeit, Langzeiterkrankung).
(5) Die Jahreskostenpauschale wird jährlich in vier Raten zur Mitte jedes
Quartals für das laufende Quartal ausgezahlt. Eine Anpassung erfolgt jeweils
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres. Abweichungen aus dem vorherigen
Abrechnungszeitraum werden mit der nächsten Quartalszahlung verrechnet oder
ausgeglichen.
GV. NRW. S. 415, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010; GV. NRW. S. 415; geändert durch VO vom 27. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 549), in Kraft getreten am 11. November 2010. Außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2010. § 3 Absatz 1 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2011 außer Kraft. |
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