Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

24 / 30

§ 23
Anrechnung
anderer Prüfungsleistungen

Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgte. Eine Befreiung vom Prüfungsfach „Management und Führungsaufgaben“ ist nicht zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 504, in Kraft getreten am 31. August 2010.