Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 3
Einrichtung der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Die örtliche Durchführung des Zensus 2011 obliegt

1. den kreisfreien Städten,

2. den Kreisen für die kreisangehörigen Gemeinden und

3. der Städteregion Aachen für ihr gesamtes Regionsgebiet; § 6 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 des Gesetzes zur Bildung der Städteregion Aachen (Aachen-Gesetz) bleiben unberührt.

(2) Die kreisfreien Städte und Kreise sowie die Städteregion Aachen nehmen die aus Absatz 1 resultierenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie richten im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang jeweils eine örtliche Erhebungsstelle ein.

(3) Sind bei kreisfreien Städten oder Kreisen kommunale Statistikstellen eingerichtet, so können diese die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen, sofern sie die Voraussetzungen des § 7 Absätze 1 und 5 erfüllen. Ist bei einer kreisangehörigen Gemeinde eine kommunale Statistikstelle eingerichtet, die die Voraussetzungen des § 7 Absätze 1 und 5 erfüllt, so kann diese Gemeinde mit dem Kreis nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vereinbaren, dass sie die Aufgabe nach Absatz 1 Nummer 2 für den Kreis in ihre Zuständigkeit übernimmt. Satz 2 gilt hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend für die Städteregion Aachen und ihre regionsangehörigen Gemeinden. Kreise, kreisfreie Städte und die Städteregion Aachen können durch delegierende Vereinbarung miteinander kooperieren, wenn eine örtliche Nähebeziehung besteht und die Entfernung zur Erhebungsstelle nicht unverhältnismäßig vergrößert wird.

(4) Die in Absatz 1 genannten Gemeinden und Gemeindeverbände ohne Erhebungsstellen sind verpflichtet, die für ihr Gebiet zuständige Erhebungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 554, in Kraft getreten am 26. November 2010; geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten am 25. Mai 2013; Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018.
Obsolet.

Fn 2

§ 2 geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten am 25. Mai 2013.

Fn 3

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018.