Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 7
Trennung der örtlichen Erhebungsstellen
von anderen Verwaltungsstellen

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen und gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen.

(2) Zutritt zu der Erhebungsstelle dürfen nur die dort tätigen Personen, die von der Erhebungsstelle bestellten Erhebungsbeauftragten, die in § 4 genannten Personen und die gemäß § 6 für die Aufsicht zuständigen Bediensteten haben. Die in § 4 genannten Personen dürfen keine statistischen Einzelangaben einsehen. Die Zutrittsrechte des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Erfüllung seiner Aufgaben und der Polizei- und Rettungsdienste zur Abwehr einer konkreten Gefahr bleiben unberührt. Auskunftspflichtige dürfen lediglich Zutritt zu einem Auskunftsbereich haben, der räumlich vom abgeschotteten Bereich der Erhebungsstelle getrennt ist.

(3) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung zu gewährleisten.

(4) Die in § 4 genannten Personen legen für die ihnen unterstellte Erhebungsstelle die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen Dienstanweisung fest. In ihr ist mindestens zu regeln:

1. die Bestimmung der Räumlichkeiten für die Erhebungsstelle,

2. die Maßnahmen zur Sicherung dieser Räumlichkeiten sowie der in der Verantwortung der Erhebungsstelle liegenden Transportwege,

3. die Zugangsberechtigung zu den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle und die Maßnahmen zur Überwachung dieser Berechtigung,

4. die Geschäftsverteilung, Vertretung und Dienstaufsicht in der Erhebungsstelle und

5. organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen, soweit die Sicherungsvorkehrungen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde, des Kreises oder der Städteregion Aachen zu treffen sind.

(5) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen müssen Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Während der Tätigkeit in der Erhebungsstelle dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 554, in Kraft getreten am 26. November 2010; geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten am 25. Mai 2013; Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018.
Obsolet.

Fn 2

§ 2 geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten am 25. Mai 2013.

Fn 3

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018.