Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 9
Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Bei der Erhebung nach § 6 Zensusgesetz 2011 übernehmen die örtlichen Erhebungsstellen insbesondere Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflicht, der Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnern bei Antwortausfällen. Die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen übermitteln die örtlichen Erhebungsstellen an IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik -.

(2) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebungen nach den §§ 7 und 8 Zensusgesetz 2011 durch und haben dabei insbesondere

1. die Erreichbarkeit für mündliche, telefonische und schriftliche Anfragen von Auskunftspflichtigen und Erhebungsbeauftragten zu sichern,

2. die Anschriften den einzelnen Erhebungsbeauftragten zuzuordnen (Bildung von Bezirken),

3. die Vorbegehung der Großanschriften zu koordinieren, die Organisationspapiere zu erstellen und die Erhebungsunterlagen bereitzustellen,

4. die zu Befragenden über die Erhebungen zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,

5. erforderlichenfalls die Auskunftspflichtigen durch Heranziehungsbescheid zur Erfüllung der Auskunftspflichten aufzufordern,

6. erforderlichenfalls die Auskunftspflichten nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes durchzusetzen,

7. auftretende Unstimmigkeiten zu klären sowie unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen und zu berichtigen,

8. die Entgegennahme der Erhebungsunterlagen von den Erhebungsbeauftragten sicher zu stellen sowie die Auskunftseingänge zu registrieren,

9. die Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen und innerhalb der vorgegebenen Fristen zur Abholung durch IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - bereitzustellen,

10. die vollzählige Erfassung und vollständige Befragung der Erhebungseinheiten zu bestätigen und

11. die Aufwandsentschädigung der Erhebungsbeauftragten abzurechnen und auszuzahlen.

(3) Die ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften nach § 14 Zensusgesetz 2011 führt IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - durch. Soweit bei Gemeinden kommunale Statistikstellen eingerichtet sind, die die Voraussetzungen von § 7 Absatz 1 bis 5 erfüllen, dürfen diese im Auftrag von IT. NRW als örtliche Erhebungsstellen die Klärungen nach § 14 Absatz 1 und 2 Zensusgesetz 2011 sowie die Erhebungen und Begehungen nach § 14 Absatz 3 Zensusgesetz 2011 durchführen; die Ergebnisse sind an IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - zu übermitteln.

(4) Die Erhebungen nach § 15 Absatz 3 und 4 Zensusgesetz 2011 führen die örtlichen Erhebungsstellen durch, soweit ein schriftliches Verfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Sie übermitteln die Ergebnisse der Erhebungen an IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik -.

(5) Die Erhebung nach § 16 Zensusgesetz 2011 führen die örtlichen Erhebungsstellen durch und übermitteln die Ergebnisse an IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik -.

Teil 3
Erhebungsbeauftragte

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 554, in Kraft getreten am 26. November 2010; geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten am 25. Mai 2013; Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018.
Obsolet.

Fn 2

§ 2 geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten am 25. Mai 2013.

Fn 3

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018.