Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 15
Kostenregelung

(1) Das Land gewährt den kreisfreien Städten, den Kreisen und der Städteregion Aachen für die mit diesem Gesetz verbundenen Belastungen einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 37.500.382 €. Der Verteilschlüssel berücksichtigt die voraussichtlichen Fallzahlen, den Arbeitsaufwand sowie den Sachaufwand in den örtlichen Erhebungsstellen. Auf der Basis der Fallzahlen errechnet sich der relative Anteil der Kosten je Aufgabe, der Sachaufwand ist entsprechend § 3 Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 KonnexAG berechnet. Die Ermittlungen zur Kostenschätzung und der Verteilschlüssel sowie die Erläuterungen zum Stichprobenverfahren sind als Anlage beigefügt (Anlagen 1 bis 6).

(2) Die Zahlung der Finanzzuweisung nach Absatz 1 erfolgt in 2 Teilbeträgen. Zum Stichtag 31. März 2011 erfolgt eine Abschlagszahlung in Höhe von 60 v.H. des in der Anlage 5 jeweils ausgewiesenen Betrages der Kosten der Erhebungsstellen insgesamt, die Restzahlung nach Feststellung der tatsächlichen Fallzahlen. Das für die Statistik zuständige Ressort wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Endrechnung anhand der tatsächlichen Fallzahlen zu erstellen und auf dieser Basis die Auszahlung zu veranlassen. Die Restzahlung erfolgt unverzüglich nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Abschlagszahlung. War die Abschlagszahlung höher als die endgültig festgestellte Finanzzuweisung, so sind die zuviel bezahlten Beträge an das Land zurückzuzahlen.

(3) Die Kosten der Datenübermittlungen an IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - nach den §§ 11 bis 13 werden nicht erstattet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 554, in Kraft getreten am 26. November 2010; geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten am 25. Mai 2013; Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018.
Obsolet.

Fn 2

§ 2 geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten am 25. Mai 2013.

Fn 3

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018.