Historische SGV. NRW.
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§ 3
Interner Bericht und Prüfung kleinerer
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
(1) Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Bezirksregierungen unterliegen und nicht gemäß § 157 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben den nach der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung aufzustellenden Jahresabschluss einzureichen.
(2) Der Jahresabschluss nach Absatz 1 ist zusammen mit den gemäß Erlass des Finanzministeriums zu erstellenden Formblättern und Nachweisungen in einfacher Ausfertigung einen Monat nach der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.
GV. NRW. S. 619, in Kraft getreten am 1. Januar 2011;
geändert durch Verordnung vom 4. November 2015 (GV. NRW. S. 738), in Kraft
getreten am 14. November 2015. |
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§ 11 geändert durch Verordnung vom 4. November 2015 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 14. November 2015. |