Historische SGV. NRW.
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§ 4
Versicherungsaufsichtskosten
(1) Die Kosten für die Versicherungsaufsicht nach § 1 und § 3 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes tragen die beaufsichtigten Einrichtungen durch Entrichtung von Gebühren. Zu den Kosten gehören auch die Kosten, die durch eine Heranziehung von Prüfern nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 entstanden sind.
(2) Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun Zehntel der jährlichen Kosten nach § 10 betragen. Die Höhe der Gebühr der einzelnen beaufsichtigten Einrichtung bemisst sich nach ihrem Anteil an den verdienten Brutto-Beiträgen aller beaufsichtigten Einrichtungen. Die Gebühr darf ein Tausendstel der jährlichen verdienten Brutto-Beiträge nicht überschreiten. Die Aufsichtsbehörde setzt die Gebühren jährlich nachträglich fest.
Teil 2
Versorgungswerke
GV. NRW. S. 619, in Kraft getreten am 1. Januar 2011;
geändert durch Verordnung vom 4. November 2015 (GV. NRW. S. 738), in Kraft
getreten am 14. November 2015. |
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§ 11 geändert durch Verordnung vom 4. November 2015 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 14. November 2015. |