Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Mitglieder/ Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Verbandes sind

1. die Arbeitsgemeinschaft Rhein-Wasserwerke e.V., Köln,

2. der Bundesverband der Deutschen Binnenschiffahrt e.V., Duisburg.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach Anhören der Verbandsversammlung.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann auch andere Mitglieder ohne Stimmrecht zulassen. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

(3) Der Verband führt ein Mitgliederverzeichnis, das nicht Bestandteil der Satzung ist.

(4) Die Verbandsversammlung kann Mitglieder mit mindestens 2/3 Mehrheit aus wichtigem Grund ausschließen. Als wichtiger Grund gilt unter anderem die gröbliche Verletzung von Verbandsinteressen und -aufgaben oder die Nichtzahlung fälliger Jahresbeiträge nach zweimaliger erfolgloser Mahnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 651, in Kraft getreten am 28. Dezember 2010 (s. Bek. v. 12.1.2011 (GV. NRW. S. 160)); geändert durch ÄndSatzung vom 1. Dezember 2011 (GV. NRW. 2012 S. 13), in Kraft getreten am 19. Januar 2012; 2. ÄndSatzung vom 18. Juli 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013; 3. ÄndSatzung vom 10. Mai 2016 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 18. Juni 2016.