Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,

2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

3. Beschlussfassung über die Satzung und ihre Änderungen, über Änderungen von Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,

4. Beschlussfassung über die Höhe der Jahresbeiträge,

5. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,

6. Festsetzung des Wirtschaftsplanes und seiner Änderungen,

7. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Wirtschaftsplanes,

8. Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,

9. die Entgegennahme des Lageberichts, Abnahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,

10. Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Anstellungsverhältnisse,

11. Festsetzung von Entschädigungen und Sitzungsgeldern sowie deren Höhe,

12. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,

13. Erlass der Geschäftsordnung für den Vorstand,

14. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,

15. Beschlussfassung über die Übernahme von Aufträgen (§ 2 Absatz 3).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 651, in Kraft getreten am 28. Dezember 2010 (s. Bek. v. 12.1.2011 (GV. NRW. S. 160)); geändert durch ÄndSatzung vom 1. Dezember 2011 (GV. NRW. 2012 S. 13), in Kraft getreten am 19. Januar 2012; 2. ÄndSatzung vom 18. Juli 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013; 3. ÄndSatzung vom 10. Mai 2016 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 18. Juni 2016.