Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
in der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Verbandsversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Ladung hingewiesen werden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(2) Die in § 3 Absatz 1 unter Ziffern 1 und 2 genannten Mitglieder haben jeweils eine Stimme.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss Angaben enthalten über:

1. den Ort und den Tag der Sitzung,

2. den Namen der Leiterin oder des Leiters der Versammlung und der anwesenden Mitglieder,

3. den behandelten Gegenstand und die Anträge,

4. die gefassten Beschlüsse,

5. das Ergebnis der Wahlen.

Die Niederschrift ist von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 651, in Kraft getreten am 28. Dezember 2010 (s. Bek. v. 12.1.2011 (GV. NRW. S. 160)); geändert durch ÄndSatzung vom 1. Dezember 2011 (GV. NRW. 2012 S. 13), in Kraft getreten am 19. Januar 2012; 2. ÄndSatzung vom 18. Juli 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013; 3. ÄndSatzung vom 10. Mai 2016 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 18. Juni 2016.