Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 15
Sitzungen des Vorstandes

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens 14tägiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.

(2) Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens eines der Vorstandsmitglieder es verlangt.

(3) Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.

(4) Die oder der von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser bestellte Vertreterin oder Vertreter der Länder nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Ihr oder ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 651, in Kraft getreten am 28. Dezember 2010 (s. Bek. v. 12.1.2011 (GV. NRW. S. 160)); geändert durch ÄndSatzung vom 1. Dezember 2011 (GV. NRW. 2012 S. 13), in Kraft getreten am 19. Januar 2012; 2. ÄndSatzung vom 18. Juli 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013; 3. ÄndSatzung vom 10. Mai 2016 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 18. Juni 2016.