Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

16 / 33

§ 16
Beschlussfassung im Vorstand

(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers den Ausschlag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.

(3) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

(4) Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. § 10 Absatz 4 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 651, in Kraft getreten am 28. Dezember 2010 (s. Bek. v. 12.1.2011 (GV. NRW. S. 160)); geändert durch ÄndSatzung vom 1. Dezember 2011 (GV. NRW. 2012 S. 13), in Kraft getreten am 19. Januar 2012; 2. ÄndSatzung vom 18. Juli 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013; 3. ÄndSatzung vom 10. Mai 2016 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 18. Juni 2016.