Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 18
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

Der Verband bestellt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt ihre oder seine Tätigkeit im Rahmen der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter weiterer Beschäftigter des Verbandes. Ihr bzw. ihm obliegen alle laufenden Geschäfte und Aufgaben des Verbandes, soweit sie in dieser Satzung nicht der Verbandsversammlung, dem Vorstand oder der Verbandsvorsteherin bzw. dem Verbandsvorsteher zugewiesen sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 651, in Kraft getreten am 28. Dezember 2010 (s. Bek. v. 12.1.2011 (GV. NRW. S. 160)); geändert durch ÄndSatzung vom 1. Dezember 2011 (GV. NRW. 2012 S. 13), in Kraft getreten am 19. Januar 2012; 2. ÄndSatzung vom 18. Juli 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013; 3. ÄndSatzung vom 10. Mai 2016 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 18. Juni 2016.