Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 19
Gesetzliche Vertretung des Verbandes

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Rahmen der ihr oder ihm durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Tätigkeiten.

(3) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von der, dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Geschäfte mit einem Finanzvolumen von mehr als 10 000 € bedürfen zweier Unterschriften. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1.

Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 651, in Kraft getreten am 28. Dezember 2010 (s. Bek. v. 12.1.2011 (GV. NRW. S. 160)); geändert durch ÄndSatzung vom 1. Dezember 2011 (GV. NRW. 2012 S. 13), in Kraft getreten am 19. Januar 2012; 2. ÄndSatzung vom 18. Juli 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013; 3. ÄndSatzung vom 10. Mai 2016 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 18. Juni 2016.