Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 20
Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten

(1) Die Vorstandsmitglieder sowie die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Entschädigung und als Ersatz für ihre oder seine notwendigen Auslagen Reisekosten.

(3) Die übrigen Vorstandsmitglieder und sonstige ehrenamtlich Tätige erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes als Ersatz für ihre notwendigen Auslagen ein Sitzungsgeld und Reisekosten.

(4) Die Reisekostenvergütung richtet sich nach dem Landesreisekostengesetz.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 651, in Kraft getreten am 28. Dezember 2010 (s. Bek. v. 12.1.2011 (GV. NRW. S. 160)); geändert durch ÄndSatzung vom 1. Dezember 2011 (GV. NRW. 2012 S. 13), in Kraft getreten am 19. Januar 2012; 2. ÄndSatzung vom 18. Juli 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013; 3. ÄndSatzung vom 10. Mai 2016 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 18. Juni 2016.