Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 22
Wirtschaftsplan

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Näheres über die Wirtschaftsführung ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die der Vorstand erlässt.

(3) Der Vorstand stellt durch Beschluss für jedes Wirtschaftsjahr den Wirtschaftsplan und notwendige Änderungen dazu auf. Die Verbandsversammlung stellt den Wirtschaftsplan vor Beginn des Wirtschaftsjahres fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kassenkredite. Der festgestellte Wirtschaftsplan ist mit seinen Anlagen unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Wirtschaftsplan ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben des Verbandes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 651, in Kraft getreten am 28. Dezember 2010 (s. Bek. v. 12.1.2011 (GV. NRW. S. 160)); geändert durch ÄndSatzung vom 1. Dezember 2011 (GV. NRW. 2012 S. 13), in Kraft getreten am 19. Januar 2012; 2. ÄndSatzung vom 18. Juli 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013; 3. ÄndSatzung vom 10. Mai 2016 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 18. Juni 2016.