Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 23
Nichtplanmäßige Ausgaben, Rücklagen

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann Ausgaben leisten, die im Wirtschaftsplan nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu rechtlich verpflichtet ist oder ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde.

(2) Der Verbandsversammlung sind diese in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn Ausgaben gemäß Absatz 1 nicht durch Einsparungen oder Mehreinnahmen gedeckt werden können. Änderungen des Wirtschaftsplanes während des Wirtschaftsjahres sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Zur Deckung unvorhersehbarer größerer Ausgaben, die das durchschnittliche jährliche Ausgabevolumen erheblich überschreiten, soll der Verband planmäßig aus den laufenden Einkünften und Beiträgen Rücklagen in angemessener Höhe bilden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 651, in Kraft getreten am 28. Dezember 2010 (s. Bek. v. 12.1.2011 (GV. NRW. S. 160)); geändert durch ÄndSatzung vom 1. Dezember 2011 (GV. NRW. 2012 S. 13), in Kraft getreten am 19. Januar 2012; 2. ÄndSatzung vom 18. Juli 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013; 3. ÄndSatzung vom 10. Mai 2016 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 18. Juni 2016.