Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 17. Juni 2015 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

 

§ 2
Vorbildung

(1) Die Vorbildung erfüllt, wer

a) ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Einrichtung in den Bereichen Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften oder einer der dem zukünftigen Einsatzbereich entsprechenden Fachrichtung besitzt

und

b) über praktische betriebliche Kenntnisse verfügt,

1. die durch eine mindestens zweijährige Vollzeittätigkeit, die eine Vorbildung nach Absatz 1 a voraussetzt, erworben wurden und

2. die dem späteren Tätigwerden als Aufsichtsperson förderlich sind.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a geforderten Voraussetzungen sind durch staatlich anerkannte Abschlüsse, die in Absatz 1 Buchstabe b geforderten Voraussetzungen durch Zeugnisse über die Tätigkeiten und Qualifikationen, in denen die praktischen betrieblichen Kenntnisse erworben worden sind, nachzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 655, in Kraft getreten am 1. Januar 2011.
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 17. Juni 2015 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.