Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 17. Juni 2015 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

 

§ 5
Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird von dem Prüfungsausschuss für Aufsichtspersonen bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) abgenommen, der alle Entscheidungen nach dieser Prüfungsordnung, mit Ausnahme der Entscheidung über die Zulassung nach § 4 Absatz 1, trifft. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Die Beratungen sind nicht öffentlich.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Prüfern/innen und zwar

a) der/dem Vorsitzenden

b) einer/einem Leiter/in des Aufsichts- bzw. Präventionsdienstes eines Unfallversicherungsträgers oder einer Aufsichtsperson in vergleichbarer Stellung mit jeweils mindestens fünfjähriger Erfahrung in vergleichbarer Stellung als Beisitzer/in

c) einer/einem Geschäftsführer/in eines Unfallversicherungsträgers oder einer Person mit der Befähigung zum Richteramt bzw. zum höheren Verwaltungsdienst in vergleichbarer Stellung als Beisitzer/in.

(3) Für die/den Vorsitzende/n werden ständige Stellvertreter/innen berufen, die die/den Vorsitzende/n im Falle der Verhinderung vertreten. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.

(4) Die/Der Vorsitzende und ihre/seine ständigen Vertreter/innen werden vom Vorstand der DGUV berufen.

(5) Die Beisitzer/innen werden für jede Prüfung von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus einem Kreis von Personen nach Absatz 2 Buchstabe b und c berufen, und von der DGUV auf Vorschlag der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der erforderlichen Zahl und Qualifikation bestellt.

(6) Im Verhinderungsfall von Prüfern/innen entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über eine Vertretung.

(7) Die Amtszeit der Prüfer/innen des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 beträgt sechs Jahre. Sie bleiben ungeachtet von Satz 1 bis zur Bestellung von Nachfolgern/innen im Amt. Wiederberufungen sind möglich.

(8) Der Sitz des Prüfungsausschusses ist der Sitz der DGUV.

(9) Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 655, in Kraft getreten am 1. Januar 2011.
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 17. Juni 2015 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.