Historische SGV. NRW.
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§ 6
Aufgaben der/des Vorsitzenden und der Geschäftsstelle
(1) Die/Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses. Insbesondere setzt sie/er Prüfungstermine und Prüfungsort fest, veranlasst die Ladungen und führt den erforderlichen Schriftwechsel. Hierbei wird sie/er durch die bei der DGUV eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt.
(2) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt mindestens einmal im Jahr zu einem Erfahrungsaustausch der Prüfer/innen ein.
III.
Durchführung der Prüfung
GV. NRW. S. 655, in Kraft getreten am 1. Januar 2011. |
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