Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 17. Juni 2015 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

 

§ 6
Aufgaben der/des Vorsitzenden und der Geschäftsstelle

(1) Die/Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses. Insbesondere setzt sie/er Prüfungstermine und Prüfungsort fest, veranlasst die Ladungen und führt den erforderlichen Schriftwechsel. Hierbei wird sie/er durch die bei der DGUV eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt.

(2) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt mindestens einmal im Jahr zu einem Erfahrungsaustausch der Prüfer/innen ein.

III.
Durchführung der Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 655, in Kraft getreten am 1. Januar 2011.
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 17. Juni 2015 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.