Historische SGV. NRW.
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§ 7
Gegenstand der Prüfung
Gegenstand der Prüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 sowie insbesondere die im Berufsrollenverständnis für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation (AP I) aufgeführten Basisqualifikationen und die Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen.
GV. NRW. S. 655, in Kraft getreten am 1. Januar 2011. |
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