Historische SGV. NRW.

12 / 20

Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 17. Juni 2015 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

 

§ 12
Termin und Organisation des praktischen
 und mündlichen Prüfungsteils

(1) Der Termin für die praktische und mündliche Prüfung wird in Abstimmung mit dem Unfallversicherungsträger durch die/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt und den Beteiligten mitgeteilt. Bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit der AP i. V. besteht Anspruch auf die Festsetzung eines neuen Prüfungstermins.

(2) Der praktische und mündliche Teil der Prüfung wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geleitet. Der Unfallversicherungsträger stimmt sich hinsichtlich der Organisation des Prüfungsablaufes mit der/dem Vorsitzenden ab.

(3) Die/Der Vorsitzende kann Vertreter/innen des Unfallversicherungsträgers als Zuhörer/innen an der Prüfung zulassen. Die Teilnahme an den Beratungen über das Prüfungsergebnis ist ausgeschlossen.

IV.
Ergebnis der Prüfung, Befähigungsnachweis,
Wiederholung der Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 655, in Kraft getreten am 1. Januar 2011.
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 17. Juni 2015 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.