Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 17. Juni 2015 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

 

§ 13
Prüfungsergebnis

(1) Das Prüfungsergebnis setzt sich aus einer Gesamtbewertung und den Noten der einzelnen Prüfungsteile (§ 8) zusammen. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsausschuss das Prüfungsergebnis in allen Prüfungsteilen mindestens mit „ausreichend“ bewertet.

(2) Die Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

- sehr gut (Note 1)                              Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

- gut (Note 2)                                     Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

- befriedigend (Note 3)                        Eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

- ausreichend (Note 4)                        Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht

- mangelhaft (Note 5)                          Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.

Die Bewertung der Prüfungsteile erfolgt in ganzen Noten.

(3) Die Gesamtbewertung setzt sich aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile zusammen und wird wie folgt gewichtet:

- Schriftlicher Prüfungsteil (§ 9):                                   30 %,

- Praktischer Prüfungsteil (§ 10):                                 30 %,

- Mündlicher Prüfungsteil (§ 11):                                 40 %.

Die Gesamtbewertung wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

(4) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der AP i. V. im Anschluss an die mündliche Prüfung das Prüfungsergebnis mit. Der Unfallversicherungsträger der AP i. V. wird hierüber informiert.

(5) Wird der schriftliche Teil der Prüfung oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden bewertet, teilt der Prüfungsausschuss seine Entscheidung der AP i. V. schriftlich mit. Dabei sind die Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung anzugeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 655, in Kraft getreten am 1. Januar 2011.
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 17. Juni 2015 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.